1.) Es wird ein
Integrationsrat gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gebildet.
2.) Die Satzung für den Integrationsrat der
Stadt Schwerte wird in der der Niederschrift beigefügten Fassung erlassen.
3.) Die Wahlordnung für die Wahl der direkt
in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Schwerte wird in der
der Niederschrift beigefügten Fassung erlassen.
1)
Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung
des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und
steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018, wurden verschiedene
kommunalrechtliche Vorschriften geändert.
Damit verbunden sind auch Änderungen in § 27 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Das Gesetz sieht als Regelmodell den
Integrationsrat bestehend aus direkt gewählten Migrantenvertreter*innen und vom
Rat bestellten Ratsmitgliedern vor.
Die Wahl der Mitglieder findet zusammen mit den Kommunalwahlen am 13.09.2020
statt.
§ 27 GO NRW bildet die Grundlage für die Satzung und Wahlordnung des
Integrationsrates.
Folgende Änderungen wurden erstmalig in der Form in § 27 GO NRW aufgenommen:
a)
ALT: § 27 „ Integration“
NEU: § 27 „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“
Die neue Überschrift betont die Funktion der Integrationsgremien als die
politischen Repräsentationsgremien der Menschen mit Einwanderungsgeschichte.
b)
ALT: § 27 Absatz 2 Satz 6 GO
„Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder
im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten
Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3
beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.“
NEU: § 27 Absatz 2 Satz 6 ist aufgehoben
Aufgrund der bereits 2014 erstmalig erfolgten Zusammenlegung der
Integrationsratswahlen mit der Kommunalwahl ist das Erfordernis für eine
Übergangsregelung bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums entfallen.
c)
ALT: § 27 Absatz 3 Satz 3 GO
„Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.“
NEU: § 27 Absatz 3 Sätze 3,4 und 5
„Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.“
Die Neufassung beinhaltet eine Erleichterung bei der Wahrnehmung des
Wahlrechts.
Alle wahlberechtigten Personen werden benachrichtigt.
Die bisherige Verpflichtung von Wahlberechtigten mit ausschließlich deutscher
Staatsangehörigkeit, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen,
entfällt. Sofern wahlberechtigte Personen irrtümlich nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, können diese bis zum zwölften Tag vor der
Wahl einen entsprechenden Antrag auf Eintragung bei der Gemeinde stellen.
Als Anlage 1 ist dieser Vorlage ein Auszug des Gesetzestextes des neuen § 27 GO
NRW beigefügt.
2)
Die Satzung für den Integrationsrat muss aufgrund der
neuen Regelungen des § 27 GO NRW angepasst werden.
Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 2) markiert und dieser
Beschlussvorlage beigefügt. Die neu zu beschließende Satzung für den
Integrationsrat der Stadt Schwerte ist
als Anlage 3 beigefügt.
3)
Für die Wahl des Integrationsrates verweist § 27 Absatz
11 GO NRW auf das Kommunalwahlgesetz, wonach die grundsätzlichen Verfahrensschritte
ebenso wie bei der Gemeindewahl geregelt sind. Dennoch sind einige Details über
den Verweis auf das Kommunalwahlgesetz nicht erfasst. Hieraus ergibt sich die
Notwendigkeit für den neuen Integrationsrat eine gültige Wahlordnung zu beschließen,
die auch an die neuen Regelungen des § 27 GO NRW angepasst ist.
Die Wahlordnung des Integrationsrates basiert dabei grundsätzlich auf der
Musterwahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Integrationsrates, welche vom
Landesintegrationsrat NRW in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelt
wurde.
Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 4) markiert und dieser
Beschlussvorlage beigefügt. Die neu zu beschließende Wahlordnung für die Wahl
der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Schwerte ist als Anlage 5
beigefügt.
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f) GO NRW ist der Rat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen zuständig.
Gleichstellungsbelange werden in allen Bereichen der
Integrationsratsarbeit berücksichtigt und sind in den Grundsätzen dieser Arbeit
fest verankert.
Inklusionsbelange:
bezogen auf Einschränkungen in den Bereichen
(x) Beweglichkeit
(x) Sehen
(x) Hören
(x) Denken(x) Fühlen
(x) werden
nicht berührt.
( ) wurden berücksichtigt.
( )
wurden nicht berücksichtigt, weil _________________.