Beschlussvorschlag 1: Generationenausschuss
Der Generationenausschuss nimmt die Änderungen des
Unterhaltsvorschussgesetzes zur Kenntnis und empfiehlt dem Ausschuss für
Wirtschaft und Finanzen und dem Rat der Stadt Schwerte, der Leistung der dazu
im Haushaltsjahr 2017 erforderlichen überplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
i. H. v. 280.000 € zuzustimmen.
Beschlussvorschlag 2: Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen (AWF)
Der AWF empfiehlt dem Rat der Stadt Schwerte, den im Beschlussvorschlag 1 genannten überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2017 i. H. v. 280.000 € zuzustimmen.
Beschlussvorschlag 3: Rat
Der Rat der Stadt Schwerte stimmt gemäß § 83 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW und § 8 Nr. 2 der Haushaltssatzung der Leistungen überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2017 beim Produktsachkonto 005 003 001 – 5391000 / 7391000 „Unterhaltsvorschussleistungen und sonstige soziale Leistungen und Hilfen – Transferaufwendungen / Transferauszahlungen“ i. H. v. 280.000 € zu.
Das unabweisbare Bedürfnis wird anerkannt.
Es handelt sich um keine Aufwendung / Auszahlung von erheblichem Umfang im Sinne des § 81 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 GO NRW.
Die Deckung erfolgt aus:
Produktsachkonto 005 002 002 – 4141000
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Zuweisungen / Zuschüsse für lfd. Zwecke (Land)
Mehrertrag 280.000 €
Der Bundespräsident hat am 14.08.2017 das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz unterzeichnet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 17.08.2017 erfolgt. Das Gesetz ist somit am 18.08.2017 in Kraft getreten. Es gilt rückwirkend zum 01.07.2017.
Bisher konnten Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten oder Partner dauernd getrennt lebend ist und keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhält, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Dauer von bis zu 72 Monaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten.
Durch das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz ist die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Darüber hinaus sind nunmehr auch Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet haben (längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).
Die Finanzierung der Leistungen erfolgte bislang zu zwei
Dritteln durch das Land Nordrhein-Westfalen und zu einem Drittel durch den
Bund. Vom Anteil des Landes haben die Kommunen 80 Prozent zu tragen (somit
53,33 Prozent).
Das geänderte Gesetz sieht nunmehr eine Finanzierung zu 60 Prozent durch das
Land Nordrhein-Westfalen und zu 40 Prozent durch den Bund vor. Der kommunale
Anteil am Finanzaufwand des Landes beträgt unverändert 80 Prozent, so dass die
Aufwendungen zu 48 Prozent durch die Kommunen zu tragen sind. Im Ergebnis
erfolgt eine Erstattung durch das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 52
Prozent der erbrachten Leistungen.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen waren in der Stadt Schwerte etwa 200 Kinder leistungsberechtigt.
Aufgrund der Neuregelungen liegen bislang über 230 Anträge für Kinder vor, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Leistungen nach den geänderten Bestimmungen haben werden.
Im Haushalt 2016/2017 stehen Mittel in Höhe von 530.000 € zur Verfügung.
Für das Jahr 2017 wird aufgrund der Gesetzesänderung mit einem finanziellen Mehraufwand von 280.000 € gerechnet. Dieser Betrag ist für die Sicherstellung der Auszahlung an die Leistungsberechtigten erforderlich.
Haushaltsjahr |
2017 |
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Ertrag |
145.600 € |
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Aufwand |
280.000 € |
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Investitionsvolumen |
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Bilanzveränderung |
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Abschreibung |
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Ersatzinvestitionszeitpunkt |
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in obigen Beträgen enthalten |
ja |
nein |
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Aufwand Betriebsaufnahme |
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lfd. Betriebsaufwand |
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Haushaltsmittel |
Üpl.A. |
Apl.A. |
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Im Produkt 005 003 001 werden Mehrerträge aus der Erstattung erbrachter Unterhaltsleistungen durch das Land i. H. v. 145.600 € erwartet.
Die Abrechnung und Erstattung erfolgen erst nach erbrachter Leistung. Zur Tätigung der Aufwendungen ist die überplanmäßige Mittelbereitstellung jedoch durch vorherige Deckung erforderlich.
Es musste daher auf eine produktfremde, bereits vorhandene Deckung zurückgegriffen werden.
Die Mehrerträge in Produkt 005 002 002, Sachkonto 4141000, die zur Deckung herangezogen werden, resultieren aus einer gegenüber dem Plan höheren Landeserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Gleichstellungsbelange werden nicht berührt.
Inklusion:
Inklusionsbelange bezogen auf Einschränkungen in den Bereichen
(x) Beweglichkeit
(x) Sehen
(x) Hören
(x) Denken(x) Fühlen
(x) werden nicht berührt.
( ) wurden berücksichtigt.
( )
wurden nicht berücksichtigt, weil _________________.