1. Der Jahresbericht zum Gebührenhaushalt Straßenreinigung und Winterdienst des Jahres 2016 wird zur Kenntnis genommen.
2. Der VI. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) der Stadt Schwerte vom 30.09.2011 wird in der der Niederschrift beigefügten Fassung erlassen.
3. Die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2018 vom 08.08.2017 ist Gegenstand des Beschlusses.
1. Jahresbericht zum Gebührenhaushalt des
Jahres 2016
Die Betriebsabrechnung für den Gebührenhaushalt
„Straßenreinigung und Winterdienst der Stadt Schwerte“ (Produkt 12 01 05) wurde
zum Stichtag 31.12.2016 erstellt. Das Gebührenjahr schließt in Summe mit einer
Überdeckung in Höhe von 10.470,50 € ab. Die Kostenstelle Straßenreinigung
schließt mit einem Defizit in Höhe von 90.883,89 € ab, während die Kostenstelle
Winterdienst einen Überschuss in Höhe von 101.354,39 € ausweist. Aufgrund der
milden Witterung im Winter und infolgedessen nur an 8 Tagen zu leistendem
Winterdienst ergibt sich eine Verschiebung der Personalkosten zu Lasten der
Straßenreinigung. Zudem mussten nur geringe Mengen Streusalz gekauft werden, so
dass bei den Geschäftsaufwendungen deutliche Einsparungen zu verzeichnen sind.
Der Betriebsabrechnungsbogen ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.
2. Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.01
– 31.12.2018
Aufgrund einer neuen Kalkulation der Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Anlage 2.1 und 2.2) für o. g. Zeitraum ist eine Anpassung der Gebühren zum 01.01.2018 erforderlich.
2.1 Kennzahlen der
städtischen Straßenreinigung und des Winterdienstes:
Straßenreinigung
Nach § 1 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit dem dazugehörigen Straßenverzeichnis erfolgt die Reinigung in folgenden Reinigungsklassen:
Reinigungsklasse I 1 x wöchentlich
Reinigungsklasse II 2 x wöchentlich
Reinigungsklasse III 1 x 14-täglich
Handreinigung 6 x wöchentlich
Für die Gebührenberechnung werden für das Jahr 2018 folgende Bemessungseinheiten zugrunde gelegt:
Reinigungsklasse I 21.960 Straßenmeter ≙ 21.960 Gebührenmeter
Reinigungsklasse II 8.452 Straßenmeter ≙ 16.904 Gebührenmeter
Reinigungsklasse III 158.444 Straßenmeter ≙ 79.222 Gebührenmeter
Handreinigung 3.508 Straßenmeter ≙ 3.508 Gebührenmeter
Die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr 2017 stellen sich wie folgt dar:
Reinigungsklasse I minus 6 Straßenmeter
Reinigungsklasse II plus 57 Straßenmeter
Reinigungsklasse III plus 2.840 Straßenmeter
Handreinigung gleichbleibend
Die Änderungen ergeben sich in erster Linie aus einer Überprüfung der Veranlagungsgrundlagen in Stichstraßen und Wendehämmern.
Winterdienst
Der Winterdienst findet nicht in allen Straßen statt. Der Umfang der Winterwartung ergibt sich aus dem Grundsatzurteil des BGH vom 05.07.1990. Danach sind Winterdienstleistungen ausschließlich an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen zu erbringen. Wie in vielen anderen Städten und Gemeinden ist auch in Schwerte ein Winterdienst vorgesehen, der im Rahmen der Daseinsvorsorge über die Mindestvorgaben hinausgeht.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das kommunale Straßennetz einschließlich der Ortsdurchfahrten in folgende Streuklassen eingeteilt:
Streuklasse I 76.871 Streumeter
Streuklasse II 36.148 Streumeter
Fußgängerzone 967 Streumeter
Auch in dieser Leistungssparte gibt es gegenüber dem Jahr 2017 Veränderungen:
Streuklasse I plus 1.840 Streumeter
Streuklasse
II plus 229 Streumeter
Auch hier fand eine Prüfung der Veranlagungsgrundlagen statt.
Bei der Streuklasse I wird der Winterdienst an 100 % der Einsatztage durchgeführt. Bei Streuklasse II wird angenommen, dass nur in 80 % der Einsatztage tatsächlich ein Winterdienst stattfindet. Der Winterdienst in der Fußgängerzone erfolgt mit einem erhöhten Aufwand (Handstreuung).
2.2
Gebührenveränderungen:
2.2.1 Veränderungen
der Gebührensätze ab 01.01.2018:
Straßenreinigung
Gebührenart |
Gebührensatz alt |
Gebührensatz neu |
Abweichungen in Euro |
Abweichungen in % |
Reinigungsklasse I |
3,54 € |
3,72 € |
+ 0,18 € |
+ 5,08 % |
Reinigungsklasse II |
7,08 € |
7,44 € |
+ 0,36 € |
+ 5,08 % |
Reinigungsklasse III |
1,77 € |
1,86 € |
+ 0,09 € |
+ 5,08 % |
Handreinigung |
10,53 € |
10,56 € |
+ 0,03 € |
+ 0,25 % |
Winterdienst
Gebührenart |
Gebührensatz alt |
Gebührensatz neu |
Abweichungen in Euro |
Abweichungen in % |
Streuklasse I |
2,17 € |
1,92 € |
- 0,42 € |
- 13,02 % |
Streuklasse II |
1,74 € |
1,54 € |
- 0,34 € |
- 12,98 % |
Fußgängerzone |
4,34 € |
3,84 € |
- 0,84 € |
- 13,02 % |
2.2.2 Gründe für
die Veränderung der Gebühren:
2.2.2.1
Personalaufwendungen
Die Steigerung im Bereich der Sparte Stadtreinigung ist im Wesentlichen einer Steigerung der Personalkosten geschuldet, bedingt durch eine zu erwartende Lohnsteigerung durch Veränderung der maßgeblichen Tarifverträge sowie durch eine höhere Reinigungserwartung.
Die Minderung in der Winterdienstgebühr hat ihre Begründung ausschließlich in den milden Wintern der vergangenen Jahre, so dass hierfür weniger Stundenanteile kalkuliert worden sind.
2.2.2.2.
Unterdeckungen und Überschüsse:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und diese in der Regel decken (Kostenüberschreitungsverbot). Kostenunterdeckungen sollen innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen ausgeglichen werden. Überschüsse sind auszugleichen.
Aus den Jahren bis 2015 soll noch ein Betrag von 28.311,98 € als Unterdeckung für künftige Gebührenjahre berücksichtigt werden. Nach der vorliegenden Betriebsabrechnung ist aus dem Gebührenjahr 2016 eine Überdeckung von 10.470,50 € zu verzeichnen. Beide Beträge wurden für die Gebührenrechnung 2018 sowohl bedarfserhöhend als auch bedarfsvermindernd berücksichtigt. Bezogen auf den 31.12.2016 liegen somit für künftige Gebührenjahre keine weiteren auszugleichenden Kostenunter- bzw. -überdeckungen mehr vor.
3. Straßenverzeichnis
Gemäß § 1 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und
Winterdienstsatzung ist der Umfang der Straßenreinigung in einem
Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, näher zu
beschreiben. Dies gilt gleichermaßen für den Winterdienst. Dieses Verzeichnis
ist jährlich zu überprüfen.
Für das Jahr 2018 ergibt sich folgender Änderungsbedarf:
·
Südliche Paulinenstraße
Die südliche Paulinenstraße ist redaktionell bedingt in das Straßenverzeichnis
aufzunehmen. Die Reinigung ist auf Anlieger übertragen.
·
Am Gartenbad
Die Straße Am Gartenbad war bisher auf die Anlieger übertragen. Die Erfahrungen
in der Vergangenheit zeigen jedoch, dass diese Übertragung als nicht
sachgerecht angesehen werden muss. Reinigungsleistungen erfolgen durch die
Anlieger eher überschaubar. Es wird deshalb vorgeschlagen, künftig hier eine
öffentliche Reinigung durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) hat die Stadt Schwerte die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht gilt gleichermaßen für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen inner-halb der Ortsdurchfahrten.
Die Reinigung umfasst auch das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Gemäß § 3 StrReinG NRW sind als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung Benutzungs-gebühren nach den Vorschriften des KAG NRW zu erheben.
Art und Umfang der Straßenreinigung sind in der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Schwerte näher beschrieben. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 der vorgenannten Satzung in Verbindung mit § 4 StrReinG NRW die Reinigung und die Winterwartung auf Gehwegen grundsätzlich auf Anlieger übertragen wurde.
Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden als kostenrechnende Einrichtung geführt. Durch die Neufestsetzung der Gebühren ist mit einer Kostendeckung zu rechnen. Die Erträge und Aufwendungen sind im Produkthaushalt unter dem Produkt 12 01 05 abgebildet.
Gleichstellungsbelange werden nicht berührt.
Inklusion:
Inklusionsbelange bezogen auf Einschränkungen in den
Bereichen
(x) Beweglichkeit
(x) Sehen
(x) Hören
(x) Denken
(x) Fühlen
(x) werden nicht berührt.
( ) wurden berücksichtigt.
( ) wurden nicht berücksichtigt, weil _________________.