1. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB wird die Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Thüner Wiese“ beschlossen.
2. Der Entwurf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Thüner Wiese“ ist – einschließlich Begründung – gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Der Anlass und die Erforderlichkeit der Planänderung resultiert aus der ungünstigen räumlichen Situation des Wietlohbaches. Südlich der Ruhrtalstraße in Ergste ist der Wietlohbach in seinem ökologischen System sehr stark beeinträchtigt. Der Bach verläuft hier eingezwängt zwischen einer steilen Uferböschung im Westen und einer Betonmauer auf der Ostseite. Diese sichert angrenzend einen Fußweg. Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) soll dieser Bereich deutlich aufgewertet und der Wietlohbach renaturiert werden. Zur Umsetzung der geplanten Maßnahme ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich.
Der Bebauungsplan „Thüner Wiese“ ist seit dem 25.09.2007 rechtskräftig. Bisher wurde der betroffene Bereich nicht bebaut. Bei dem Plangebiet des Änderungsbereichs handelt es sich um eine nicht überbaubare Grundstücksfläche im reinen Wohngebiet (WR).
Zur Umsetzung der Renaturierung des Wietlohbaches ist es erforderlich, dass der Änderungsbereich als Fläche oder Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) wird.
Rechtliche
Beurteilung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes förmlich eingeleitet werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20 000 m² festgesetzt wird. Dies ist hier der Fall, da die zu überplanende Grundstücksfläche von 300 m² die Höchstgrenze von 20.000 m² weit unterschreitet.
Beim beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB entsprechend; d. h. von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit kann abgesehen werden. Auf eine Umweltprüfung ebenso wie auf einen Umweltbericht wird dabei verzichtet.
Der Entwurf ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden werden von der Planoffenlegung benachrichtigt.
Das wasserrechtliche Ausbauverfahren erfolgt im Anschluss gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen
einschließlich Folgekosten:
Die geschätzten Kosten der Maßnahme betragen ca. 150.000,00 €.
Gleichstellungsbelange werden nicht berührt.