1. Verwendung des Jahresüberschusses 2014
Der Jahresüberschuss der Sparkasse Schwerte
in Höhe von 226.527,80 EUR wird wie
folgt verwendet:
1. |
Ausschüttung an den Träger |
226.527,80
EUR |
2. |
Einstellung in die Sicherheitsrücklage oder
in eine |
0,00 EUR |
3. |
Gewinnvortrag |
0,00 EUR |
2. Entlastung der Organe
Den Organen der Sparkasse Schwerte
a) dem Verwaltungsrat
b) dem Vorstand
wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2014
erteilt.
Die Prüfstelle des Sparkassenverbandes
Westfalen-Lippe, Münster, hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung
und den Lagebericht der Sparkasse Schwerte für das Geschäftsjahr vom 01.01.2014
bis 31.12.2014 geprüft und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach
den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des
Vorstandes der Sparkasse.
Der Verwaltungsrat als oberstes Organ der
Sparkasse hat in seiner Sitzung am 16.04.2015 gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. d) in
Verbindung mit § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG NRW) den Jahresabschluss
2014 festgestellt und den Lagebericht zum 31.12.2014 gebilligt. Gemäß § 24 Abs.
4 SpkG NRW legt der Verwaltungsrat nach Feststellung des Jahresabschlusses und
Billigung des Lageberichtes den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des
Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers
vor. Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung
des Jahresüberschusses nach § 25 Abs. 1 SpkG NRW sowie über die Entlastung der
Organe gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. f) SpkG NRW.
Der Verwaltungsrat schlägt der Vertretung des
Trägers die Verwendung des Jahresüberschusses gemäß § 25 Abs. 1 SpkG NRW wie
folgt vor:
Verwendung des Jahresüberschusses
1. |
Ausschüttung an den Träger * |
226.527,80
EUR |
2. |
Einstellung in die Sicherheitsrücklage oder
in eine |
0,00 EUR |
3. |
Gewinnvortrag |
0,00 EUR |
*vor Abzug von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag
Der vollständige
Jahresabschluss der Sparkasse zum 31.12.2014 wurde von der Sparkasse an alle
Ratsmitglieder übersandt.
Der festgestellte
Jahresabschluss wird mit Bestätigungsvermerk in den Kassenräumen der Sparkasse
Schwerte ausgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 2 SpkG NRW legt der Vorstand
nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat unverzüglich den
Jahresabschluss und den Lagebericht vor. Nach § 25 Abs. 1 SpkG NRW ist die
Verwendung des Jahresabschlusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind
anzugeben:
a) der Jahresüberschuss,
b) der an den Träger auszuschüttende Betrag,
c) die in die Sicherheitsrücklage oder eine
freie Rücklage einzustellenden Beträge,
d) ein Gewinnvortrag.
Nach § 8 Abs. 2 Buchst. g) SpkG NRW beschließt
die Vertretung des Trägers über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. f) SpkG NRW
beschließt die Vertretung des Trägers die Entlastung der Organe der Sparkasse.
Nach § 9 SpkG NRW sind die Organe der Sparkasse:
a) Verwaltungsrat
b) Vorstand.
Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen
einschließlich Folgekosten:
Der Haushaltssanierungsplan (HSP) für den
Finanzplanungszeitraum 2015 – 2021 (in der von der Kommunalaufsicht mit
Verfügung vom 19.12.2014 genehmigten Fassung) sieht innerhalb der Maßnahme Nr.
29 (Ausschüttung der Sparkasse) Mehrerträge vor. Für das Haushaltsjahr 2014
wurden Mehrerträge in Höhe von 250.000,00 EUR veranschlagt.
Gleichstellungsbelange werden nicht berührt.