Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Verringerung der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Schwerte wird in der der Niederschrift zu dieser Sitzung beigefügten Fassung erlassen.
Sachdarstellung:
Die Firma Rödl & Partner GbR hat in der dritten Sitzung des Lenkungsausschusses erste Einsparvorschläge im Rahmen der externen Begleitung bei der Haushaltssicherung unterbreitet. Eine der Maßnahmen sieht vor, dass der Rat bei den Kommunalwahlen 2009 per Satzungsbeschluss um 6 Ratsmitglieder verringert wird. Der mit dieser Beschlussvorlage vorgelegte und zu beschließende Satzungstext stellt die Umsetzung dieser Konsolidierungsmaßnahme der Firma Rödl & Partner GbR dar.
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1a) Kommunalwahlgesetz NRW beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl über 30.000, aber nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
§ 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung NRW legt hierbei ergänzend fest, dass die Bevölkerungszahl maßgeblich ist, die 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) veröffentlicht wird. Nach Bekanntmachung des LDS NRW liegt bei der Stadt Schwerte mit Stichtag zum 30.06.2007 die Bevölkerungszahl bei 49.533.
Ein entsprechender Satzungstext ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Weiterhin hat der Nordrhein-Westfälische Landtag
am 20.09.2007 in dritter Lesung das Gesetz zur
Änderung des Kommunalwahlgesetzes verabschiedet.
Ein mit diesem Gesetz zur Änderung
des Kommunalwahlgesetzes neu eingefügter Satz 3 in § 3 Absatz 2
Kommunalwahlgesetz NRW sieht nunmehr vor, dass bestehende Satzungen bestehen
bleiben, sofern sie nicht bis spätestens 15 Monate vor Ablauf einer Wahlperiode
verändert werden.
Diese Neuregelung hat zur Folge,
dass in der Vergangenheit unbefristet erlassene Satzungen auch für zukünftige
Kommunalwahlen gelten, sofern sie nicht aufgehoben oder verändert werden.
Diejenigen Kommunen, die eine entsprechende Satzung ausdrücklich für die
laufende Wahlperiode erlassen haben, müssen hingegen eine neue unbefristete
Satzung erlassen.
Die vom Rat der Stadt Schwerte erlassene Satzung zur Verringerung der zu wählenden Vertreter vom 22.05.2003 legt in § 2 fest, dass diese Satzung nur für die Kommunalwahl 2004, also die VII. Wahlperiode, gilt. Weiterhin hat sich auch die Bevölkerungszahl der Stadt Schwerte im Vergleich zur Satzung vom 22.05.2003 verringert.
Sofern eine Reduzierung auch in der VIII. Wahlperiode vorgenommen werden soll, ist der Erlass einer neuen Satzung aus vorstehenden Gründen zwingend erforderlich. Der als Anlage 1 beigefügte Satzungstext berücksichtigt hierbei die neue Rechtslage durch Einführung des Satzes 3 in § 3 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW. Eine Befristung ist nicht aufgenommen worden.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass auf Grund der im Kommunalwahlgesetz NRW festgelegten
Fristen, eine Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder für die Kommunalwahlperiode 2009-2014 nur noch in der Sitzung am 18.06.2008 vorgenommen werden kann. Sofern diese Möglichkeit nicht genutzt würde, kann zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 eine Reduzierung nicht mehr vorgenommen werden.
Rechtliche
Beurteilung:
Gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes können die Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
Für den Erlass und die Änderung von Satzungen ist gem. § 7 GO NRW i.V.m. § 41 GO NRW der Rat zuständig.
Finanzielle
Auswirkungen:
Sollte die Anzahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 reduziert, würden sich Einsparungen hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen und weitere Einsparungen bei den Fraktionszuwendungen ergeben.
Im Detail könnte bei einer Reduzierung von 44 auf 38 Ratsmitglieder folgende Einsparung pro Jahr erzielt werden:
Art |
Zahlung |
Berechnung |
Summe |
Aufwandsentschädigung |
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Kl. Pauschale |
6 x 166 € x 12 Monate |
11.952 € |
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Sitzungsgeld |
6 x (30 Sitzungen max. jährlich x 17 €) |
3.060 € |
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Fraktionszuwendungen |
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Monatl. Pauschale |
6 x 65 € x 12 Monate |
4.680 € |
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Jährl. Pauschale |
6 x 1.480 € |
8.880 € |
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Insgesamt |
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Jährlich |
28.572 € |
Bei einer jährlichen Einsparsumme von 28.572 € ergibt sich bei einer Hochrechnung auf die gesamte Wahlperiode ein Einsparvolumen von 142.860 €.
Die Berechnung der Fraktionszuwendungen basiert auf der derzeitigen Beschlusslage des Rates der Stadt Schwerte für Fraktionsausstattungen gem. § 56 GO NRW.
Gleichstellungsbelange:
Gleichstellungsbelange werden nicht berührt.
Anlagen:
1 Satzung zur
Verringerung der zu wählenden Vertreter
Anlage 1
Satzung
zur Verringerung der zu wählenden Vertreter
des Rates der Stadt Schwerte
vom
Der Rat der Stadt Schwerte hat gem. § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. 5509/SGV.NRW 1112) in der zur Zeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 18.06.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt Schwerte wird von 44 auf 38, die Zahl der Wahlbezirke von 22 auf 19 reduziert.
§ 2
Die Satzung zur Verringerung der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Schwerte tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.