Sitzung: 10.03.2020 Integrationsrat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: IX/1161
Frau Hoffmann, SPD-Fraktion, erkundigt sich, welcher
Personenkreis unter §27 der GO NRW gemeint sei, auf welchen in Absatz 3 Punkt 4
verwiesen werde. Weiter fragt Frau Hoffmann an, ob sie es richtig verstanden
habe, dass es Stellvertreter*innen gibt, für den Fall, das ein Mitglied ganz
ausscheidet und Stellvertreter*innen für die Verhinderung in einer Sitzung
gebe.
Frau Pohl zitiert zur Frage nach dem Personenkreis die Erläuterung des Ministeriums:
“…die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben
hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4GO NRW)
Hierbei handelt es sich um Personen, die als Kinder ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben.
Dieser sog. „ius-soli Erwerb“ wurde mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes
zum 1. Januar 2000 eingeführt, so dass von der Regelung die seit dem 1. Januar
2000 geborenen Kinder betroffen sind. Das aktive Wahlrecht für diese Personen
kommt daher erstmals für die Integrationsratswahlen im Jahr 2020 zum Tragen.
Diese Personen bleiben auch dann ebenso wie die nach § 40b StAG
eingebürgerten Personen wahlberechtigt, wenn sie sich im Rahmen des sogenannten
Optionsverfahrens nach § 29 StAG für die Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit entscheiden.”
Bezüglich der Stellvertretendenregelung erklärt Frau Pohl weiter, dass es sich im zweiten Fall um eine sogenannte Verhinderungsvertretung handele. Hierzu werde es jedoch noch kurzfristig weitere Informationen geben.
Herr Zenke, Diyanet, möchte wissen, warum sich nicht erst der neue Integrationsrat eine Satzung gebe.
Frau Pohl erklärt, dass neben der Wahlordnung auch die Satzung als Regelwerk notwendig für die Wahl sei. Der neue Integrationsrat werde sich eine Geschäftsordnung geben.
Da keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, lässt die Vorsitzende Frau Akdeniz über die Vorlage abstimmen.
Beschluss:
1.) Es wird ein
Integrationsrat gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gebildet.
2.) Die Satzung für den Integrationsrat der
Stadt Schwerte wird in der der Niederschrift beigefügten Fassung erlassen.
3.) Die Wahlordnung für die Wahl der direkt
in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Schwerte wird in der
der Niederschrift beigefügten Fassung erlassen.