Sitzung: 21.09.2017 Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: IX/0627
Frau Börner erläutert den Jahresabschluss 2016 des
Sondervermögens Bäder anhand eines Handouts (Anlage 1).
Herr Knöller ergänzt, dass Anlass
für die Rückstellungsbildung im Jahresabschluss 2016 des SV Bäder vor allem
eine Prüfungsfeststellung im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung beim Sondervermögen
Bäder sei, in welcher der Betriebsprüfer die zu Beginn des Jahres 2013
vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge (=Beginn des Prüfungszeitraums und
zugleich Ende des Bestehens der Stadt Schwerte Holding GmbH) vollständig einer
reinen "Bädersparte" zuordnet und deswegen – entgegen den abgegebenen
Steuererklärungen – die zuzurechnenden Erträge aus der Stadtwerke Schwerte
Holding GmbH & Co. KG (im wesentlichen Stadtwerkegewinne) voll zu
versteuern gedenke, ohne sie vorher mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Der
wesentliche Teil der zurückgestellten Steuerlast sei mithin die „normale“
Körperschaftsteuer auf die Stadtwerkegewinne der Jahre 2013ff, ab 2014 jedoch
wiederum nach Verrechnung mit laufenden Bäderverlusten, welche aufgrund der
Inbetriebnahme des neuen Blockheizkraftwerks im Stadtbad dann wieder
verrechenbar geworden seien. BKP habe für das SV Bäder im Rahmen der
abgegebenen Steuererklärung vertreten, dass die vorhandenen Verlustvorträge
zwar ursächlich im Bäderbetrieb entstanden seien, sie aber bereits in den
Jahren ihrer Entstehung einer sog. Querverbundsparte zuzuordnen waren und damit
als „Querverbunds-Verlustvorträge“ für die Verrechnung auch ab 2013 zur
Verfügung stünden. Dem handelsrechtlichen strengen Imparitätsprinzip folgend,
musste das gesamte aus der vorgenannten Prüfungsfeststellung resultierende
Steuerrisiko zurückgestellt werden, obwohl BKP diesbezüglich noch in der Diskussion
mit der Betriebsprüfung sei und Argumente zusammengetragen habe, auf deren
Basis ein nennenswerter Teil der vorhandenen Verlustvorträge, nämlich
diejenigen, die bis einschließlich dem Jahr 2000 entstanden sind, doch noch
verrechenbar wären. Die diesbezüglich entstehende Steuer würde sich im Falle
des Obsiegens in etwa halbieren (weil im Wesentlichen die Erträge des
vergleichsweise guten Jahres 2013 noch ohne Berücksichtigung von
Verlustvorträgen zu versteuern wären). Sollte es dazu kommen, so würde der
betreffende Teil der Rückstellung handelsrechtlich aufgelöst werden und das
Ergebnis des betreffenden Jahres verbessern.
Bei der zurückgestellten
Steuerlast handele es sich nahezu ausschließlich um Körperschaftsteuer, was
darin begründet sei, dass die Stadtwerke Schwerte Holding GmbH & Co. KG als
Personenhandelsgesellschaft eine sogenannte „Gewerbesteuerinsel“ darstelle. In
der Konsequenz finde eine Versteuerung mit Gewerbesteuer bereits auf Ebene
dieser GmbH & Co. KG statt, während das aus dieser GmbH & Co. KG
zugerechnete Ergebnis bis zur Ebene des Sondervermögens Bäder noch an keiner
Stelle der Körperschaftsteuer unterliegen habe (aufgrund der bestehenden
Organschaft auch nicht bei der Stadtwerke Schwerte GmbH).
Die auf Ebene des Sondervermögens
Bäder zudem noch vorhandenen gewerbesteuerlichen Verlustvorträge dürften zwar
das vorstehend beschriebene Schicksal der körperschaftlichen Verlustvorträge
teilen, seien aber in der gegenwärtigen Struktur aus den vorgeschriebenen
Gründen wertlos.
Zu der in der Sitzung geäußerten
Mutmaßung, dass es sich insoweit um ein „Fass ohne Boden“ handeln würde, führte
BKP aus, dass dies nicht der Fall sei, weil der insoweit ungünstigste Fall
bereits Gegenstand der Rückstellung sei und sich die tatsächliche Steuerlast im
Fortgang der Diskussion allenfalls noch verbessern könne. Richtig sei
lediglich, dass mit jedem neuen Geschäftsjahr letztlich für Zwecke der
Körperschaftsteuer unversteuerte Gewinne dem Sondervermögen Bäder zugerechnet
werden, die dort eine Steuerlast auslösen, welche – im Falle des Obsiegens –
eben günstiger ausfallen würde.
Fr. Brennenstuhl führt auf Nachfrage von Herrn Nies-von Colson aus, dass die Bildung von Ertragssteuerrückstellungen im Jahresabschluss 2016 des Sondervermögens Bäder Schwerte verarbeitet seien und dies zunächst keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt habe. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass das Sondervermögen in den nächsten Jahren Verluste macht, würde dies Auswirkungen auf den städtischen Haushalt haben, da nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW der Verlust nach Ablauf von fünf Jahren aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen ist. Ein Verlust im Sondervermögen entsteht jedoch nicht, solange der Ergebnisanteil der Stadtwerke Schwerte GmbH an das Sondervermögen ausgeschüttet werde.
Unter Verweis auf den Beschlussvorschlag 4 führt Frau Brennenstuhl weiter aus, dass ein Teil des Gewinnes im Rahmen des „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens“ zur Eigenkapitalstärkung der Stadtwerke Schwerte Holding GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt werden soll. Dieser Vorgang ist nicht ergebnis-, aber liquiditätsrelevant. Die erforderliche Liquidität hierfür fehlt jedoch im Sondervermögen. Sie verdeutlicht, dass im Falle der Inanspruchnahme von Steuerrückstellungen ein Liquiditätskredit durch das Sondervermögen aufgenommen werden muss. Dies droht auch für den Fall, dass das „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“ auch in den nächsten Jahren betrieben wird. Hiermit stärkt das Sondervermögen zwar die Stadtwerke Schwerte Holding GmbH & Co. KG, benötigt hierfür jedoch u. U. einen Liquiditätskredit.
Aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten resultieren Zinsaufwendungen, die das Jahresergebnis des Sondervermögens belasten. Zudem muss die Rückzahlung der Liquiditätskredite im Sondervermögen erwirtschaftet werden.
Das „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“ hat Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Die HSP-Maßnahme Nr. 26 „Verschlankung der Beteiligungsstruktur“ kann nicht umgesetzt werden, weil keine Gewinnausschüttung aus dem Sondervermögen an den städtischen Haushalt erfolgen kann. Kompensiert wird dies durch eine höhere Gewinnausschüttung aus dem Abwasserbetrieb Schwerte. In diesem Jahr treffen den Kernhaushalt somit keine ergebnisrelevanten Auswirkungen. Ob dies auch in den kommenden Jahren so bleibt, sei ungewiss.
Beschlussempfehlung
als Betriebsausschuss an den Rat:
1. Feststellung des Jahresabschlusses zum
31.12.2016:
Der von der Betriebsleitung aufgestellte und von der Dr. Bergmann, Kauffmann und Partner GmbH & Co. KG -Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-, Dortmund, mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss zum 31.12.2016 des Sondervermögens Bäder Schwerte wird gem. § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) festgestellt; der Lagebericht 2016 wird zur Kenntnis genommen.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2016 beträgt 31.076.686,71 Euro.
Einstimmig beschlossen
Ja-Stimme/n: 15 Nein-Stimme/n: 0
Enthaltung/en: 0
2. Ergebnisverwendungsvorschlag:
Das Jahresergebnis 2016 in Höhe von 337.725,62 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Einstimmig beschlossen
Ja-Stimme/n: 15 Nein-Stimme/n: 0
Enthaltung/en: 0
3. Entlastung der Betriebsleitung und des
Betriebsausschusses:
Der Betriebsleitung sowie dem Betriebsausschuss des Sondervermögens Bäder Schwerte wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
Einstimmig beschlossen
Ja-Stimm/n: 15 Nein-Stimme/n: 0 Enthaltung/en: 0
4. Kapitaleinlage an die Stadtwerke
Schwerte Holding GmbH & Co. KG:
Der Stadtwerke Schwerte Holding GmbH & Co. KG wird im Wirtschaftsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von 420.000,00 € im Wege des Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens als Kapitaleinlage zur Eigenkapitalstärkung zur Verfügung gestellt.